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Kapitalerträge

Wer Geld angelegt hat – auf dem Sparkonto, in Aktien oder Fonds –, erzielt Kapitalerträge. Das können Zinsen sein, Dividenden, die Ausschüttung eines ETFs oder der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien. All das zählt als Einkommen und muss grundsätzlich versteuert werden.

Sparerpauschbetrag: Die erste Grenze

Die ersten 1.000 Euro Kapitalerträge im Jahr sind steuerfrei – das ist der Sparerpauschbetrag. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt das Doppelte: 2.000 Euro. Damit die Bank diesen Freibetrag automatisch berücksichtigt, muss ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank direkt die Steuer ab.

Abgeltungsteuer: 25 Prozent auf den Rest

Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank führt das direkt ans Finanzamt ab, der Anleger muss sich normalerweise nicht selbst darum kümmern.

Wann muss man Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

In der Regel nicht – weil die Abgeltungsteuer bereits einbehalten wurde. Es gibt aber Ausnahmen: wenn der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, wenn man die Günstigerprüfung beantragen möchte, oder wenn Kapitalerträge aus ausländischen Depots kommen, die die deutsche Bank nicht kennt. In diesen Fällen gehört die Anlage KAP in die Steuererklärung.

Gesetzliche Grundlage: § 20 EStG

Verwandte Begriffe: Abgeltungsteuer · Freistellungsauftrag · Günstigerprüfung

Kapitalerträge korrekt erklären – wir prüfen, was zu tun ist.

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