Freistellungsauftrag
Wer Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erzielt, muss darauf Abgeltungsteuer zahlen – aber erst, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Dieser Freibetrag, der Sparerpauschbetrag, beträgt 1.000 Euro pro Person im Jahr (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Damit die Bank ihn automatisch berücksichtigt und keine Steuer einbehält, muss man einen Freistellungsauftrag stellen.
Wie und wo stellt man ihn?
Direkt bei der Bank oder dem Broker – online oder schriftlich. Der Auftrag gilt dann für alle Erträge bei diesem Institut. Wer Konten und Depots bei mehreren Banken hat, kann den Pauschbetrag aufteilen – zum Beispiel 600 Euro bei einer Bank und 400 Euro bei einer anderen. Wichtig: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro nicht überschreiten.
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Die Bank behält automatisch Abgeltungsteuer ein – auch auf Erträge, die eigentlich steuerfrei wären. Das Geld ist dann weg, es sei denn, man fordert es über die Steuererklärung zurück. Das geht, dauert aber. Einfacher ist es, den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu stellen.
Wenn Erträge den Pauschbetrag übersteigen
Was über 1.000 Euro hinausgeht, wird mit 25 Prozent Abgeltungsteuer versteuert. Liegt der persönliche Steuersatz darunter, kann man in der Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen – und bekommt die Differenz erstattet.
Gesetzliche Grundlage: § 44a EStG
Verwandte Begriffe: Abgeltungsteuer · Kapitalerträge · Günstigerprüfung
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