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15 Werbungskosten, die Arbeitnehmer häufig vergessen

Stand: 2025/2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch berücksichtigt – ohne eine einzige Quittung. Wer aber mehr Werbungskosten nachweist, spart zusätzlich. Die meisten Arbeitnehmer kommen leicht über diesen Betrag, ohne es zu wissen. Hier sind die 15 Posten, die am häufigsten vergessen werden:

1. Bewerbungskosten

Bewerbungsfotos, Porto, Bewerbungsmappen, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen – alles absetzbar. Pauschal sind ca. 8,50 € pro Online-Bewerbung und 15 € pro schriftlicher Bewerbung anerkannt.

2. Fortbildungskosten

Seminare, Kurse, Online-Schulungen, Zertifizierungen – wenn sie dem aktuellen Beruf dienen, voll absetzbar. Auch Fachliteratur, Fachzeitschriften und Bücher für die Arbeit zählen.

3. Gewerkschaftsbeiträge

Wer Mitglied in ver.di, IG Metall, GEW oder einer anderen Gewerkschaft ist, kann den Jahresbeitrag vollständig als Werbungskosten absetzen. Viele vergessen das schlicht.

4. Arbeitsmittel unter 800 € netto

Laptop, Tablet, Tastatur, Maus, Monitor, Headset – wenn beruflich genutzt, sofort absetzbar. Auch Schreibtisch und Bürostuhl für das Homeoffice. Belege aufheben!

5. Kontoführungsgebühr

Pauschal 16 € pro Jahr – ohne Nachweis. Klingt wenig, ist aber einfaches Geld.

6. Berufskleidung und Reinigung

Typische Berufskleidung, die nicht privat getragen werden kann (Arbeitsschuhe, Schutzkleidung, Uniform, Kasack als Pflegepersonal) ist absetzbar – inklusive Reinigungskosten. Normale Kleidung, auch wenn sie nur für die Arbeit gedacht ist, zählt nicht.

7. Telefonkosten und Internet (beruflicher Anteil)

Wer das private Smartphone oder den Internetanschluss auch beruflich nutzt, kann pauschal 20 % der Kosten absetzen – max. 20 € pro Monat für das Telefon. Ohne Einzelnachweis, einfach eintragen.

8. Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhält, kann bis zu 1.000 € pro Monat an Unterkunftskosten absetzen, dazu Heimfahrten, Verpflegungspauschalen und Umzugskosten. Besonders relevant für Pendler, die nach Dresden gezogen sind.

9. Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen

Bei Dienstreisen (nicht beim normalen Weg zur Arbeit) gelten Tagespauschalen: 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei ganztägiger Abwesenheit. Auch wenn der Arbeitgeber nichts zahlt, können diese Pauschalen angesetzt werden.

10. Reisekosten für Dienstreisen

Fahrten mit dem eigenen Auto zu beruflichen Terminen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte: 0,30 € pro km (beide Richtungen). Oder tatsächliche Kosten bei Bahn, Bus, Taxi. Der Arbeitgeber erstattet oft nicht alles – der Rest ist Werbungskosten.

11. Steuerberatungskosten

Der Beitrag zum Lohnsteuerhilfeverein ist als Werbungskosten absetzbar. Wer also Mitglied bei SOS LSHV ist, setzt den Jahresbeitrag direkt ab.

12. Umzugskosten (beruflich veranlasst)

Wer wegen eines neuen Jobs umgezogen ist, kann Umzugskosten absetzen. Es gibt Umzugskostenpauschalen (2025: 964 € für Alleinstehende), dazu tatsächliche Kosten für Spedition, Ummeldung etc.

13. Beruflich veranlasste Reisen und Tagungen

Kongresse, Fachmessen, berufliche Tagungen – Fahrtkosten, Eintritt und Übernachtung sind Werbungskosten, auch wenn der Arbeitgeber sie nicht erstattet.

14. Zinsen aus Arbeitnehmer-Darlehen

Selten, aber relevant: Wer einen Kredit aufgenommen hat, um Arbeitsmittel oder eine Fortbildung zu finanzieren, kann die Zinsen anteilig als Werbungskosten ansetzen.

15. Strafgebühren für berufliche Termine (Parktickets)

Knöllchen während einer Dienstreise können absetzbar sein – wenn eindeutig beruflich veranlasst. In Einzelfällen anerkannt, aber keine Garantie.

Fazit: Die 1.230-€-Grenze ist leicht zu überschreiten

Pendlerpauschale + Gewerkschaft + Fortbildung + Homeoffice-Pauschale – viele Arbeitnehmer kommen schnell auf 2.000–3.000 € Werbungskosten, ohne es zu wissen. Das spart bei einem Grenzsteuersatz von 30 % zwischen 230 € und 530 € Steuern.

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