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Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag ist kein ausgezahltes Geld, sondern ein Betrag, der das zu versteuernde Einkommen senkt. 2025 beträgt er pro Kind und für beide Elternteile zusammen 9.312 Euro. Er besteht aus zwei Teilen: dem Existenzminimum des Kindes (6.384 Euro) und dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (2.928 Euro).

Wird er ausgezahlt?

Nein. Der Kinderfreibetrag ersetzt oder ergänzt das Kindergeld steuerlich. Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung automatisch, was günstiger ist: das bereits ausgezahlte Kindergeld (255 Euro pro Monat) oder der Steuervorteil durch den Freibetrag. Bei höheren Einkommen ist der Freibetrag vorteilhafter – das Kindergeld wird dann auf die Steuerersparnis angerechnet, und der verbleibende Vorteil ist größer.

Wann lohnt sich der Freibetrag?

Als Faustregel gilt: Ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von rund 65.000 bis 70.000 Euro lohnt sich der Freibetrag für zusammen veranlagte Paare. Darunter ist das Kindergeld günstiger. Das Finanzamt rechnet das durch – aber nur wenn die Anlage Kind vollständig ausgefüllt wird.

Getrennt lebende Eltern

Bei Trennung wird der Freibetrag hälftig geteilt. Der betreuende Elternteil kann den Anteil des anderen übertragen lassen, wenn der andere keinen Unterhalt zahlt. Das verdoppelt den eigenen Freibetrag und senkt die Steuer entsprechend.

Gesetzliche Grundlage: § 32 EStG

Verwandte Begriffe: Kindergeld · Günstigerprüfung · Sonderausgaben

Kinderfreibetrag oder Kindergeld – wir prüfen automatisch, was günstiger ist.

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