Steuererklärung als Rentner 2025 – Was viele vergessen
Stand: 2025/2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten
Viele Rentner in Sachsen glauben, das Thema Steuererklärung liege hinter ihnen. Doch das ist ein teurer Irrtum – in beide Richtungen. Manche müssen abgeben und wissen es nicht. Andere müssen nicht abgeben, könnten aber eine Erstattung bekommen, wenn sie es täten. Wir erklären, was für Rentner in Dresden und Sachsen gilt.
Ab wann wird die Rente besteuert?
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht steuerfrei – sie werden seit 2005 schrittweise besteuert. Maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns:
- Rentenbeginn 2005 oder früher: 50 % der Rente steuerpflichtig
- Rentenbeginn 2020: 80 % steuerpflichtig
- Rentenbeginn 2025: 83,5 % steuerpflichtig
- Ab 2058: 100 % steuerpflichtig (volle Besteuerung)
Der steuerfreie Teil wird im ersten Rentenjahr einmalig festgesetzt und bleibt dann lebenslang gleich – er erhöht sich nicht automatisch mit Rentenerhöhungen. Deshalb landen immer mehr Rentner über die Jahre in der Steuerpflicht, obwohl ihre Rente anfangs unter der Grenze lag.
Wann müssen Rentner in Sachsen zwingend abgeben?
Eine Steuererklärung ist Pflicht, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet (2025: 11.784 € für Alleinstehende, 23.568 € für Ehepaare). Das klingt hoch – ist es aber nicht, wenn man verschiedene Einkünfte zusammenrechnet:
- Gesetzliche Rente (steuerpflichtiger Anteil)
- Betriebsrente oder Direktversicherung → voll steuerpflichtig!
- Riester-Rente (wenn gefördert) → steuerpflichtig
- Mieteinnahmen
- Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag (1.000 €/Person)
- Nebentätigkeit
Besonders Betriebsrentner überschreiten oft die Grenze, ohne es zu merken. Die Betriebsrente ist keine gesetzliche Rente und profitiert nicht vom Rentenfreibetrag – sie zählt voll als sonstige Einkünfte.
Was Rentner absetzen können
Auch wenn die Rente versteuert wird, gibt es viele Abzugsmöglichkeiten:
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar – das gilt auch für den von Rentnern selbst getragenen Anteil. Das reduziert die Steuerlast erheblich.
Werbungskosten können Rentner pauschal mit 102 € geltend machen – ohne Nachweise. Wer höhere Kosten hat (z. B. Steuerberatungskosten, Kontoführung), setzt diese an.
Außergewöhnliche Belastungen sind für viele Rentner relevant: Krankheitskosten, Zahnarztkosten, Kuren, Pflegeheimkosten, behinderungsbedingte Aufwendungen. Diese lassen sich absetzen, sobald sie eine zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
Pflegepauschbetrag: Wer einen Angehörigen pflegt, kann bis zu 1.800 € pro Jahr absetzen – ohne Belege.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Putzhilfe, Gartenpflege, Winterdienst – 20 % der Kosten bis max. 4.000 € sind direkt von der Steuer abziehbar.
Besonderheit: DDR-Rente und Sachsen
Viele ältere Sachsen beziehen eine Rente aus der DDR-Rentenversicherung, die in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurde. Diese Renten werden steuerlich wie gesetzliche Renten behandelt. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Rentenbeginn – oft 2000–2005, also 50–80 %.
Zusätzlich haben manche Rentner in Sachsen Zusatzversorgungen aus dem öffentlichen Dienst (VBL, ZVK) – diese sind Betriebsrenten und voll steuerpflichtig.
Freiwillige Abgabe: Wann sie sich lohnt
Auch wenn keine Pflicht besteht, kann eine freiwillige Steuererklärung eine Erstattung bringen – zum Beispiel wenn:
- Im Jahr der Verwitwung die Steuerklasse gewechselt wurde
- Hohe Krankheitskosten angefallen sind
- Kirchensteuer gezahlt wurde
- Spenden geleistet wurden
Die freiwillige Abgabe kann bis zu 4 Jahre rückwirkend erfolgen. 2025 kann man also noch die Jahre 2021–2024 nachreichen.
Lohnsteuerhilfeverein: Dürfen wir Rentner beraten?
Ja – als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Rentner beraten, solange die Einkünfte im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG liegen. Das schließt gesetzliche Rente, Betriebsrente, Kapitalerträge und Mieteinnahmen bis 18.000 €/Jahr ein. Unsere Berater kennen die Sachsen-spezifischen Besonderheiten und holen das Maximum für Sie heraus.
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