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Abgabefrist

Wer seine Steuererklärung selbst macht, hat bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Für das Steuerjahr 2024 also bis zum 31. Juli 2025. Wer einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschaltet, bekommt deutlich mehr Luft: Die Frist verlängert sich dann auf den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Für 2024 also bis zum 28. Februar 2026.

Das klingt nach viel Zeit. Aber die meisten warten ohnehin zu lang – und merken kurz vor der Frist, dass wichtige Belege fehlen. Mit einem Berater an der Seite läuft das deutlich entspannter.

Was passiert bei Fristversäumnis?

Das Finanzamt darf einen Verspätungszuschlag erheben – mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung, maximal 25.000 Euro. Bei Pflichtveranlagungen (zum Beispiel Ehepaare mit 3/5-Kombination oder Kurzarbeitergeld-Empfänger) ist das Risiko besonders real. Wer glaubt, eine Erstattung zu bekommen, denkt manchmal, eine Fristversäumnis sei egal. Stimmt nicht – das Finanzamt mahnt trotzdem.

Bei freiwilliger Abgabe gibt es hingegen keinen Druck: Hier kann man bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen, ohne Strafzahlung zu riskieren.

Wann ist die Abgabe freiwillig, wann Pflicht?

Pflicht zur Abgabe besteht unter anderem bei: Steuerklassenkombination 3/5, Nebeneinkünften über 410 Euro, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld, mehreren Arbeitgebern im gleichen Jahr oder auf Anforderung durch das Finanzamt. Als Mitglied im SOS Lohnsteuerhilfeverein klären wir das für Sie – und reichen fristgerecht ein.

Verwandte Begriffe: Einkommensteuer · VaSt · Steuer-ID

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