Einspruch gegen den Steuerbescheid – Wann und wie
Stand: 2025/2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten
Jedes Jahr werden in Deutschland Millionen Steuerbescheide verschickt – und ein erheblicher Teil davon enthält Fehler oder berücksichtigt nicht alle absetzbare Kosten. Wer innerhalb der Frist widerspricht, kann Geld zurückbekommen. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos und formlos – ein kurzes Schreiben reicht.
Wann lohnt sich ein Einspruch?
- Das Finanzamt hat Werbungskosten nicht oder zu niedrig anerkannt
- Sonderausgaben fehlen im Bescheid
- Die Pendlerpauschale wurde falsch berechnet
- Außergewöhnliche Belastungen wurden vollständig gestrichen
- Kinderfreibetrag oder Kindergeld-Günstigerprüfung fehlt
- Kirchensteuer falsch berechnet
- Sie haben Unterlagen nachgereicht, die nicht berücksichtigt wurden
- Ein anhängiges Verfahren beim BFH betrifft Ihre Situation
Die Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe
Der Bescheid gilt als bekanntgegeben am dritten Tag nach dem Postdatum – bei einem Bescheid vom 1. Juni also am 4. Juni. Ab diesem Datum hat man genau einen Monat Zeit. Verpasste Fristen können nur in Ausnahmefällen (Krankheit, nachweisliches Verschulden der Post) verlängert werden.
Bei Mitgliedschaft im SOS LSHV: Wir überwachen die Frist und legen bei Bedarf sofort Einspruch ein. Sie müssen sich um nichts kümmern.
So legen Sie Einspruch ein
Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingehen – per Brief, Fax oder über das ELSTER-Portal. Ein kurzes Schreiben genügt:
Finanzamt [Name]
[Adresse]
Betreff: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Datum]
Steuernummer: [Ihre StNr.]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den oben genannten Bescheid ein.
Begründung folgt / Begründung: [kurz beschreiben]
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum, Unterschrift]
Die Begründung kann auch nachgereicht werden – zunächst genügt die Fristwahrung.
Was passiert nach dem Einspruch?
Das Finanzamt prüft Ihren Einspruch und gibt eine Einspruchsentscheidung heraus. Mögliche Ergebnisse:
- Abhilfe: Das Finanzamt gibt Ihnen recht – Bescheid wird geändert, meist zugunsten
- Teilabhilfe: Ein Teil wird anerkannt, der Rest abgelehnt
- Zurückweisung: Einspruch wird abgelehnt – dann kann Klage beim Finanzgericht erhoben werden
In der Praxis werden die meisten Einsprüche ganz oder teilweise stattgegeben – das Finanzamt hat wenig Interesse an langwierigen Verfahren.
Masseneinspruch: Anhängige BFH-Verfahren
Regelmäßig sind beim Bundesfinanzhof (BFH) Verfahren zu allgemeinen Steuerfragen anhängig. Sobald solche Verfahren laufen, lohnt sich ein vorläufiger Einspruch – um von einem möglichen positiven Urteil zu profitieren. Als Mitglied informieren wir Sie über relevante Verfahren und legen bei Bedarf vorsorglich Einspruch ein.
Einspruchsrecht des LSHV
Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir berechtigt, im Namen unserer Mitglieder Einspruch einzulegen und das Einspruchsverfahren vollständig zu führen – inklusive Korrespondenz mit dem Finanzamt. Das ist im Jahresbeitrag enthalten. Kein zusätzliches Honorar, keine Überraschungsrechnung.
Wir kämpfen für Ihr Geld – ohne Extrakosten
Bescheidprüfung und Einspruch sind Teil jeder Mitgliedschaft. Wir prüfen jeden Bescheid und widersprechen, wenn das Finanzamt Fehler macht.
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